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 SICHERHEIT • BAU

SICHERHEIT auf der BAUSTELLE

BAUHERR - MITVERANTWORTUNG

der SiGeKo  warum + wann + wie

die VORANKÜNDIGUNG

der SiGe-PLAN - Koordination

die UNTERLAGE - spätere Arbeiten

besonders gefährliche Arbeiten

GESUNDHEIT - DAS HÖCHSTE GUT!

"WIR WOLLEN ... MEHR SICHERHEIT HABEN"

Alle Beschäftigten auf Baustellen sind einem besonders hohen

Gefahrenpotential und Unfallrisiko ausgesetzt.

> Sicherheit auf der Baustelle

Baustellenverordnung (BaustellV)

Damit die Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.07.1998 eine Baustellenverordnung (BaustellV) erlassen, welche die organisatorischen Mindestanforderungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen festschreibt.

> BAUHERR - Mitverantwortung

Was hat der Bauherr zu tun

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Der Bauherr ist für die Koordinierung der Sicherheitsmaß-nahmen, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), auf seiner Baustelle verpflichtet.

 

Wenn der Bauherr diese Aufgaben nicht selbst übernehmen kann, ist durch ihn eine ausgebildete Fachkraft, ein Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator (SiGeKo), zu bestellen, der diese Aufgaben übernimmt.

Der Bauherr erhält damit die Rechtssicherheit, die er im Rahmen der anzuwendenden Sicherheitsgesetze benötigt.

> SIGEKO - warum + wann + wie

SiGeKo - wann (Aktivitäten n. BaustellV)

SiGeKo - wie (Leistungsbild n. BaustellV)

WARUM?

Ein ausgebildeter SiGeKo kommt i.d.R. dann zum Einsatz, wenn der Bauherr die anzuwenden Sicherheitsgesetze und Verordnungen nicht selbst umsetzen und koordinieren kann.

 

WANN?

Der Einsatz des SiGeKo ist abhängig davon:

  • wie viele Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,

  • wieviel Arbeitstage auf der Baustelle gearbeitet wird,

  • wieviel Beschäftigte auf der Baustelle arbeiten,

  • wieviel Personentage auf der Baustelle gearbeitet wird,

  • ob besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden.

 

WIE?

​Das Leistungsbild des SiGeKo, n. BaustellV, sehen Sie in der nebenstehenden pdf- Datei: "SiGeKo - wie"

> SIGE-PLAN - Koordination

SiGe-Plan - Beispiel

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ist zu erstellen, wenn:

 

Grundelemente eines SiGe-Plans sind:

  • Arbeitsabläufe der Gewerke

  • Gefährdungen der Gewerke

  • Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe

  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen

  • Arbeitsschutzbestimmungen

Unterlage - Beispiel

besonders gefährliche Arbeiten

Sicherheit/ Baustelle
Bauherr

> UNTERLAGE - spätere Arbeiten

Die Unterlage ist eine schriftliche, den Merkmalen der baulichen Anlage Rechnung tragende Zusammenstellung der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere für solche Arbeiten, die regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden.

Ziel der Unterlage ist es, denjenigen, die spätere Arbeiten an der baulichen Anlage durchführen, die Informationen zu verschaffen, um die späteren Arbeiten sicher und gesundheitsgerecht planen und durchführen zu können.

> besonders gefährliche Arbeiten

Besonders gefährliche Arbeiten sind Arbeiten, die außerhalb der baustellentypischen Gefahrenpotentiale und Unfallrisiken anzusiedeln sind.

Bei Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber ist dann, in jedem Fall, die Bestellung eines SiGe-Koordinators erforderlich.

 

Man kann allerdings davon ausgehen, dass jedes etwas größere Bauvorhaben, eines dieser Kriterien entspricht, z.B. Absturz aus 7 m Höhe.

 

Die gesamte Liste der besonders gefährlichen Arbeiten auf Baustellen, können Sie dem nebenstehenden PDF-Dokument entnehmen.

SiGeKo
Vorankündigung
SiGe-Plan
Unterlage
Arbeiten
Oben - Sicherheit
oben - Bauherr
oben- SiGeKo
oben - Vorankündigung
oben - SiGePlan
oben - Unterlage
oben Überblick

> VORANKÜNDIGUNG - Baustelle

Vorankündigung einer Baustelle

Wenn eine Baustelle begonnen werden soll, ist dies den zuständigen Ämtern ( i.d.R. den unteren Verwaltungsbehörden, der Gewerbeaufsicht oder dem Amt für Arbeitsschutz) mind. zwei Wochen vor Beginn der Baustelleneinrichtung, anhand einer Vorankündigung anzuzeigen.

Dieser Vorgang ist durch den Bauherr, oder seinen Vertreter (Architekt), zu veranlassen.

oben - Arbeiten

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